Die sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 27. November 2020 ermöglicht es den Landkreisen entsprechend der Infektionslage vor Ort, verschärfende Maßnahmen zu treffen. Da sich die Belastung der medizinischen Einrichtungen spürbar verschärft, ordnet der Landkreis Leipzig über eine Allgemeinverfügung die folgenden Regelungen an:
Es ist immer eine Mund-Nasenbedeckung unter freiem Himmel zu tragen in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie auf öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden, in Parkhäusern, Parkgaragen, auf Parkdecks, auf Spiel- und Sportplätzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen. Ausgenommen sind die Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln und die sportliche Betätigung. Die bekannten Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung gelten weiter.
Die Abgabe alkoholischer Getränke ist außerhalb von Läden und Geschäften und zudem auch der Alkoholkonsum im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie auf öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden, in Parkhäusern, Parkgaragen, auf Parkdecks, auf Spiel- und Sportplatzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen untersagt.
Die sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 27. November 2020 ermöglicht es den Landkreisen entsprechend der Infektionslage vor Ort, verschärfende Maßnahmen zu treffen. Da sich die Belastung der medizinischen Einrichtungen spürbar verschärft, ordnet der Landkreis Leipzig über eine Allgemeinverfügung die folgenden Regelungen an:
Es ist immer eine Mund-Nasenbedeckung unter freiem Himmel zu tragen in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie auf öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden, in Parkhäusern, Parkgaragen, auf Parkdecks, auf Spiel- und Sportplätzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen. Ausgenommen sind die Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln und die sportliche Betätigung. Die bekannten Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung gelten weiter.
Die Abgabe alkoholischer Getränke ist außerhalb von Läden und Geschäften und zudem auch der Alkoholkonsum im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie auf öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden, in Parkhäusern, Parkgaragen, auf Parkdecks, auf Spiel- und Sportplatzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen untersagt.
Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Zu den triftigen Gründen gehören:
…weitere Informationen erhalten Sie unter www.landkreisleipzig.de und in der Allgemeinverfügung des Landkreises Leipzig vom 02.12.2020