Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Beschränkung/Verbot von Wasserentnahmen im LK Leipzig
Auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl.1 S. 2585) in der aktuelle gültigen Fassung erlässt die untere Wasserbehörde des LK Leipzig folgende Allgmeinverfügung: