Die Gemeinde Neukieritzsch erhebt ab dem 01.01.2025 eine Beherbergungssteuer als örtliche Aufwandsteuer entsprechend ihrer Beherbergungssteuersatzung.
Es ist beabsichtigt, die Durchführung des Vollzugs der Beherbergungssteuersatzung gemeinsam mit allen Mitgliedskommunen des Zweckverbandes Kommunales Forums Südraum Leipzig, welche eine Beherbergungssteuersatzung beschlossen haben, an das Kommunale Forum Südraum Leipzig zu übertragen. Damit wird das Kommunale Forum Südraum Leipzig Ihr Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Beherbergungssteuer sein.
Beherbergungssteuerpflichtig sind grundsätzlich alle Personen, die in Neukieritzsch entgeltlich in Beherbergungseinrichtungen (Hotels, Hostels, Pensionen, Jugendherbergen, Übernachtungshäuser, Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Gästezimmer, möblierte Wohnungen, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche Einrichtungen) übernachten.
Der Betreiber einer Beherbergungseinrichtung ist verpflichtet, die Steuer vom Gast einzuziehen und an die o.g. Kommune abzuführen.
Die Beherbergungssteuer beträgt fünf Prozent auf entgeltliche Übernachtungsleistungen, abgerundet auf volle Cent.
Bemessungsgrundlage sind die jeweils für die einzelnen Übernachtungen der Beherbergung des Gastes geschuldeten Entgelte einschließlich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
Von der Zahlung der Beherbergungssteuer befreit sind:
Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beherbergungssteuer sind, sofern sie nicht offensichtlich vorliegen, durch die Vorlage eines geeigneten Nachweises zu bestätigen. Als geeigneter Nachweis gilt für Befreiungen nach Abs. 1 Nr. 1 ein Ausweisdokument des Kindes, soweit sein Alter nicht offensichtlich ist, für Befreiungen nach Abs. 1 Nr. 2 ein entsprechend aussagefähiges ärztliches Attest, für Befreiungen nach Abs. 1 Nr. 3 die Meldebescheinigung und für Befreiungen nach Abs. 1 Nr. 4 die Bestätigung der Organisation, mit der die beherbergungssteuerbefreiten Kinder und Jugendlichen reisen, dass es sich bei der Person um den Betreuer einer Gruppe allein reisender Kinder bis zum vollendeten Lebensjahr handelt. Der Nachweis ist dem Betroffenen nach Einsichtnahme zurückzugeben.
Personen, von denen in einer Beherbergungseinrichtung die Beherbergungssteuer eingezogen wurde, die aber nach § 4 der Satzung von der Entrichtung der Beherbergungssteuer befreit sind, können bei der Kämmerei der beherbergenden Kommune unter entsprechender Nachweisführung die Rückerstattung der eingezogenen Beherbergungssteuer beantragen.
Weitere Informationen können Sie auf der Homepage des Kommunalen Forums Südraum Leipzig unter: kommunalesforum.de/beherbergungssteuer