In Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie wurde die Gemeinde Neukieritzsch im Zuge des Verfahrens zur Lärmaktionsplanung und im Anschluss an die 2022 erfolgte Lärmkartierung aufgefordert, in 2024 einen Lärmaktionsplan zu erstellen und dem LfULG zu berichten.
Der Entwurf des Lärmaktionsplanes (Stand 08/2024) liegt zur Einsicht in der Zeit
vom 26.08.2024 bis 23.09.2024
in der Gemeindeverwaltung Neukieritzsch, Bauamt, 04575 Neukieritzsch, Schulplatz 3, Zimmer 17, während der folgenden Öffnungszeiten:
Dienstag 9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag 9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr
aus. Gesonderte Terminvereinbarungen außerhalb dieser Zeiten unter 034342–80340 oder per mail ch.albrecht@neukieritzsch.de.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift in der Gemeindeverwaltung Neukieritzsch, Bauamt, 04575 Neukieritzsch, Schulplatz 3, Zimmer 17, abgegeben werden. Stellungnahmen können auch per E-Mail an ch.albrecht@neukieritzsch.de eingereicht werden.
Neukieritzsch, den 26.08.2024
gez.
Meckel
Bürgermeister
Der Gemeinderat der Gemeinde Neukieritzsch hat am 12.07.2024 mit Beschluss Nr.: GR/084–2024 in öffentlicher Sitzung die Aufhebung der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 4 BauGB für einen Teilbereich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Kahnsdorf Nord“, die am 27.06.2023 mit Beschlussnummer GR/073–2023 beschlossen und am 21.06.2023 ortsüblich bekannt gemacht worden ist – beschlossen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Neukieritzsch hat am 12.07.2024 mit Beschluss Nr.: GR/083–2024 in öffentlicher Sitzung die Aufhebung der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 4 BauGB für einen Teilbereich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Kahnsdorf Nord“, die am 23.05.2023 mit Beschlussnummer GR/055–2023 beschlossen und am 23.06.2023 ortsüblich bekannt gemacht worden ist – beschlossen.
Auf Grundlage des Beschlusses des Gemeinderats mit der Beschlussnummer GR/073–2024 vom 25.06.2024 kündigt die Gemeinde Neukieritzsch die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB und die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 (1) BauGB zum Vorentwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Kahnsdorf Nord“, in der Änderungsfassung vom 29.02.2024 / 04.03.2024 an. Die Unterlagen können zum einen in der Gemeindeverwaltung Neukieritzsch, Schulplatz 3, nach vorheriger Voranmeldung unter Tel. 034342 803 25 vom 26.07.2024 bis zum 26.08.2024 eingesehen werden. Zum anderen sind die Unterlagen im Internet unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de und auf der Homepage der Gemeinde Neukieritzsch https://neukieritzsch.de/oeffentliche-bekanntmachungen einsehbar.
Der Gemeinderat der Gemeinde Neukieritzsch hat am 25.06.2024 die Billigung des Entwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Reit- und Bewegungshalle Zum Pferdehof 1“ in Neukieritzsch, die Beteiligung der Behörden nach § 4 (2) BauGB und der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (2) BauGB beschlossen.
Nach § 3 (2) BauGB ist die Öffentlichkeit und nach § 4 (2) BauGB sind die Behörden über das Vorhaben zu informieren. Dazu liegt der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in der Fassung vom 04/2024, im Zeitraum vom
26.07.2024 bis zum 26.08.2024
in der Gemeindeverwaltung Neukieritzsch, Schulplatz 3, 04575 Neukieritzsch zu jedermanns Einsicht aus. Die Einsichtnahme kann innerhalb der Dienstzeiten, nach terminlicher Voranmeldung unter Tel. 034342 803 25 erfolgen.
Daneben können die vollständigen Planentwurfsunterlagen auch auf dem Zentralen Landesportal Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/beteiligung/themen eingesehen werden, sowie auf der Webseite der Gemeinde unter www.neukieritzsch.de/oeffentliche-bekanntmachungen.
Während des Auslegungszeitraumes können beim Bauamt der Gemeindeverwaltung Neukieritzsch Anregungen zu den künftigen Darstellungen und Inhalten der Bebauungsplanung schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Neukieritzsch, den 19.07.2024
gez.
Meckel
Bürgermeister
Der Gemeinderat der Gemeinde Neukieritzsch hat in seiner Sitzung am 28.05.2024 die Ergänzungssatzung „Torhäuser Kahnsdorf“ der Gemeinde Neukieritzsch nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Maßgebend sind die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung in der Fassung von Januar 2024 mit den redaktionellen Änderungen von Juni 2024.
Mit dieser Bekanntmachung tritt diese Ergänzungssatzung in Kraft [vgl. § 34 Abs. 6 i.V.m § 10 Absatz 3 BauGB].
· Der räumliche Geltungsbereich der Ergänzungssatzung umfasst Teile der
Flurstücke 16/13, 16/14, 16/15, 16/16, 16/17 und 16/18 d er Gemarkung Pürsten,
Gemeinde Neukieritzsch
Die folgende Planzeichnung verdeutlicht die Lage des Plangebietes:
Die Ergänzungsatzung einschließlich der Begründung kann bei der Gemeinde Neukieritzsch, Bauamt [EG, links], Schulplatz 3, 04575 Neukieritzsch während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Des Weiteren wird die Ergänzungssatzung mit allen Anlagen auch auf der Homepage der Gemeinde Neukieritzsch unter www.neukieritzsch.de und in das zentrale Internetportal des Landes Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingestellt.
Hinweis gemäß § 215 BauGB:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
c) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Neukieritzsch, unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Hinweis gemäß § 44 BauGB:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt wird.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Neukieritzsch, den 07.06.2024
gez. Meckel
Bürgermeister
Der Gemeinderat der Gemeinde Neukieritzsch hat in seiner Sitzung am 27.02.2024 den Entwurf zur Ergänzungssatzung „Torhäuser“ (Stand 01/2024) zur förmlichen Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.
Das Vorhaben basiert auf der Wohnbauabsicht der KEWI Bau- und Projektverwaltungsgesellschaft als Vorhabenträger, die bereits nördlich der privaten Erschließungsstraße 6 Reihenhäuser gebaut hat. Der Ortsteil Kahnsdorf hat einen kompakten Siedlungskörper und ist folglich als im Zusammenhang bebauter Ortsteil gemäß § 34 BauGB zu bewerten. Am südlichen Rand des Siedlungskörpers befindet sich die einzubeziehende Außenbereichsfläche und umfasst die nördlichen Teile der Flurstücke 16/13, 16/14, 16/15, 16/16, 16/17 und 16/18 der Gemarkung Pürsten, auf denen weitere 6 Reihenhäuser erbaut werden. Das schließt den Siedlungsbereich ab.
Der Entwurf zur Ergänzungssatzung „Torhäuser“ (Stand 01/2024) liegt mit dazugehöriger Begründung (Stand 01/2024) zur Einsicht in der Zeit
vom 02.04.2024 bis 03.05.2024
in der Gemeindeverwaltung Neukieritzsch, Bauamt, 04575 Neukieritzsch, Schulplatz 3, Zimmer 15, während der folgenden Öffnungszeiten:
Dienstag 9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag 9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr
aus. Gesonderte Terminvereinbarungen außerhalb dieser Zeiten unter 034342–80325.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift in der Gemeindeverwaltung Neukieritzsch, Bauamt, 04575 Neukieritzsch, Schulplatz 3, Zimmer 15, abgegeben werden. Stellungnahmen können auch per E-Mail an beteiligung@staedtebau-chemnitz.de eingereicht werden.
Die Bekanntmachung und die auszulegenden Planunterlagen werden im oben genannten Zeitraum auf der offiziellen Internetseite der Gemeinde Neukieritzsch unter neukieritzsch.de [unter der Rubrik „Bekanntmachung“] zur Einsichtnahme eingestellt sowie über das Zentrale Landesportal Bauleitplanung Sachsen unter buergerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben, wenn die Kommune den Inhalt nicht kannte, nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtsmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Gemeinde Neukieritzsch, 08.03.2024
gez. Thomas Meckel
Bürgermeister
Die Firma Lausitz Energie Kraftwerke AG (LEAG) beantragte mit Datum vom 27. März 2023 die Genehmigung nach §§ 4, 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zu-letzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geän-dert worden ist, die Erteilung der ersten Teilgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Gas- und Dampfturbinenkraftwerks am Standort 04575 Neukieritzsch, Am Kraftwerk 1 in der Gemarkung Lippendorf.
Der Gemeinderat der Gemeinde Neukieritzsch hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.04.2022 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark ARE" in Deutzen gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen
(GR/036–2022). Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Solarenergie in der Gemeinde.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans geht aus beistehender Abbildung hervor.
Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark ARE" in Deutzen mit dazugehöriger Begründung (Stand 12/2022) sowie die folgenden dazugehörigen Dokumente:
– Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Stand 11/2022)
– Tageskarten Arterfassungen (Stand 11/2022)
– Bestandsplan / Biotoptypenkartierung (Stand 11/2022)
wurden durch den Gemeinderat der Gemeinde Neukieritzsch am 21.12.2022 gebilligt und zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 1 BauGB bestimmt (GR/142–2022).
Der Bebauungsplan „Solarpark ARE" der Gemeinde Neukieritzsch, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und textlichen Festsetzungen (Teil B), liegt zusammen mit seiner Begründung und den genannten Dokumenten in der Zeit vom 30.01.2023 bis 03.03.2023 im Gemeindeamt Neukieritzsch, Schulplatz 3, 04575 Neukieritzsch, Erdgeschoss, Raum 15, während der nachfolgend genannten Öffnungszeiten
Montag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Die vollständigen Planunterlagen sind während der Auslegungsfrist ebenfalls auf der Internetseite der Gemeinde unter www.neukieritzsch.de sowie über das zentrale Landesportal Bauleitplanung unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de einsehbar.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zum Vorentwurf schriftlich oder während der o. g. Auslegungszeiten mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.
Die Nachbargemeinden sowie die planberührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach
§ 2 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 a Abs. 2 BauGB gleichzeitig frühzeitig beteiligt.
gez. Thomas Meckel
Bürgermeister
Neukieritzsch, den 03.01.2023
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs.3 BauGB in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solargewinnung“ Lobstädt mit der Begründung bei der Gemeinde Neukieritzsch, Schulplatz 3, 04575 Neukieritzsch zu den üblichen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Die Planunterlagen sind auf unserer Internetseite unter https://neukieritzsch.de/plaene sowie auf der Internetseite des Landesportales des Freistaates Sachsen unter
https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de zur Einsichtnahme eingestellt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Flächennutzungsplan ist damit rechtswirksam.
Jedermann kann den Flächennutzungsplan mit der Begründung bei der Gemeinde Neukieritzsch, Schulplatz 3, 04575 Neukieritzsch zu den überlichen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Die Planunterlagen sind auf unserer Internetseiter unter
https://neukieritzsch.de/plaene sowie auf der Internetseite des Freitstaates Sachsen unter https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de zur Einsichtnahme eignestellt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs.3 BauGB in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan „Energiepark Witznitz“ mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung bei der Gemeinde Neukieritzsch, Schulplatz 3, 04575 Neukieritzsch zu den üblichen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Die Planunterlagen sind auf unserer Internetseite unter https://neukieritzsch.de/plaene sowie auf der Internetseite des Landesportals des Freistaates Sachsen unter
https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de zur Einsichtnahme eingestellt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs.3 BauGB in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan „Kahnsdorf Nord“ mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung bei der Gemeinde Neukieritzsch, Schulplatz 3, 04575 Neukieritzsch zu den üblichen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Die Planunterlagen sind auf unserer Internetseite unter
https://neukieritzsch.de/plaene sowie auf der Internetseite des Landesportales des Freistaates Sachsen unter
https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de zur Einsichtnahme eingestellt.
Aufgrund von § 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat in der Sitzung am 06.08.2024 die Haushaltssatzung erlassen.
Die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses Nr. GR/104–2024 des Gemeinderates Neukieritzsch vom 06.08.2024 zur Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wurde durch das Landratsamt des Landkreises Leipzig mit Bescheid vom 21.08.2024 bestätigt.
Gemäß § 88 c SächsGemO wird der Beschluss über die Feststellung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2015 der Gemeinde Neukieritzsch bekannt gegeben.
Der Gemeinderat Neukieritzsch stellte in seiner Sitzung am 23.03.2021 auf der Grundlage von § 88 und § 88a SächsGemO die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2015 der Gemeinde Neukieritzsch fest:
Aufgrund von § 3 Abs. 3 g der Geschäftsordnung für den Vorstand der Stiftung Lebendige Gemeinde Neukieritzsch beschloss das Kuratorium am 27.11.2023 den Jahresabschluss 2021 der Stiftung. Der Beschluss wurde dem Gemeinderat am 16.12.2023 zur Kenntnis gegeben.
Aufgrund von § 3 Abs. 3 g der Geschäftsordnung für den Vorstand der Stiftung Lebendige Gemeinde Neukieritzsch beschloss das Kuratorium am 07.11.2022 des Jahresabschluss 2021 der Stiftung. Der Beschluss wurde dem Gemeinderat am 22.11.2022 zur Kenntnis gegeben.
Gemäß § 88 Abs. c SächsGemO wird der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2015 der Gemeinde Neukieritzsch bekannt gegeben.
Der Gemeinderat Neukieritzsch stellte in seiner Sitzung am 25.05.2021 auf der Grundlage von § 88 und § 88 b SächsGemO den Jahresabschluss der Gemeinde Neukieritzsch für das Haushaltsjahr 01.01.2015 bis 31.12.2015 fest:
Gemäß § 88 Abs. c SächsGemO wird der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2016 der Gemeinde Neukieritzsch bekannt gegeben.
Der Gemeinderat Neukieritzsch stellte in seiner Sitzung am 26.10.2021 auf der Grundlage von § 88 und § 88 b SächsGemO den Jahresabschluss der Gemeinde Neukieritzsch für das Haushaltsjahr 01.01.2016 bis 31.12.2016 fest:
Gemäß § 88 Abs. c SächsGemO wird der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2017 der Gemeinde Neukieritzsch bekannt gegeben.
Der Gemeinderat Neukieritzsch stellte in seiner Sitzung am 25.10.2022 auf der Grundlage von § 88 und § 88 b SächsGemO den Jahresabschluss der Gemeinde Neukieritzsch für das Haushaltsjahr 01.01.2017 bis 31.12.2017 fest:
Gemäß § 88 Abs. c SächsGemO wird der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2018 der Gemeinde Neukieritzsch bekannt gegeben.
Der Gemeinderat Neukieritzsch stellte in seiner Sitzung am 22.08.2023 auf der Grundlage von § 88 und § 88 b SächsGemO den Jahresabschluss der Gemeinde Neukieritzsch für das Haushaltsjahr 01.01.2018 bis 31.12.2018 fest:
Gemäß § 88 Abs. c SächsGemO wird der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 der Gemeinde Neukieritzsch bekannt gegeben.
Der Gemeinderat Neukieritzsch stellte in seiner Sitzung am 28.05.2024 auf der Grundlage von § 88 und § 88 b SächsGemO den Jahresabschluss der Gemeinde Neukieritzsch für das Haushaltsjahr 01.01.2019 bis 31.12.2019 fest:
Gemäß § 88 Abs. c SächsGemO wird der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2012 der ehemaligen Gemeinde Deutzen bekannt gegeben.
Der Gemeinderat Neukieritzsch stellte in seiner Sitzung am 21.07.2020 auf der Grundlage von § 88 und § 88 b SächsGemO den Jahresabschluss der ehemaligen Gemeinde Neukieritzsch für das Haushaltsjahr 01.01.2012 bis 31.12.2012 fest:
Ortsübliche Bekanntgabe des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2013 der ehemaligen Gemeinde Deutzen
Gemäß § 88 Abs. c SächsGemO wird der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2013 der ehemaligen Gemeinde Deutzen bekannt gegeben.
Der Gemeinderat Neukieritzsch stellte in seiner Sitzung am 27.10.2020 auf der Grundlage von § 88 und § 88 b SächsGemO den Jahresabschluss der ehemaligen Gemeinde Neukieritzsch für das Haushaltsjahr 01.01.2013 bis 31.12.2013 fest:
Ortsübliche Bekanntgabe des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2014 der ehemaligen Gemeinde Deutzen
Gemäß § 88 Abs. c SächsGemO wird der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2013 der ehemaligen Gemeinde Deutzen bekannt gegeben.
Der Gemeinderat Neukieritzsch stellte in seiner Sitzung am 23.03.2021 auf der Grundlage von § 88 und § 88 b SächsGemO den Jahresabschluss der ehemaligen Gemeinde Neukieritzsch für das Haushaltsjahr 01.01.2014 bis 31.12.2014 fest:
Gemäß § 88 c Abs. 2 SächsGemO wird der Beschluss über die Feststellung des Jahres-abschlusses 2019 des Zweckverbandes Planung und Erschließung Witznitzer Seen bekannt gegeben.
Die Mitglieder des Zweckverbandes Planung und Erschließung Witznitzer Seen stellten auf ihrer Verbandsversammlung am 19.11.2020 auf der Grundlage von § 88 und § 88 b SächsGemO den Jahresabschluss des Zweckverbandes für das Haushaltsjahr 01.01.2019 bis 31.12.2019 fest:
Der Beteiligungsbericht der Gemeinde Neukieritzsch für das Geschäftsjahr 2021 nach § 99 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) wird gemäß § 99 Abs. 4 SächsGemO auf der Homepage der Gemeinde Neukieritzsch www.neukieritzsch.de zur Einsichtnahme verfügbar gehalten.