(Geschäftszeichen 51–8514/121/2)
I) Sachverhalt
Die LMBV mbH beantragte bei dem Staatsbetrieb Sachsenforst als obere Forstbehörde gemäß § 8 Absatz 1 SächsWaldG eine Entscheidung über die Rodung und zeitweilige Nutzungsartenänderung von Wald bei dem Vorhaben „Beseitigung der Verflüssigungsgefahr am Speicher Borna“.
Auf den Flächen der Innenkippe des ehemaligen Tagebaus und der Böschungsbereiche des Speicherbeckens Borna besteht die Gefahr der Bodenverflüssigung. Um diese zu minimieren sind geotechnische Sanierungsmaßnahmen durch die LMBV mbH notwendig. Damit diese Arbeiten stattfinden können, sind insgesamt 60,56 ha Waldflächen in dem Sanierungsgebiet zu roden. Im ersten, westlichen Maßnahmenteil betrifft dies 10,8485 ha, im sich anschließenden zweiten, östlichen Maßnahmenteil weitere 42,04 ha Wald. Weitere 7,67 ha wurden im Rahmen von technologischen Erprobungen und geotechnischen Hauptuntersuchungen bereits gerodet. Die beiden Sanierungsbereiche sollen bis 2039 fertiggestellt sein. Daran schließen sich Erfolgskontrollen von etwa 2 Jahren Dauer an. Sobald diese abgeschlossen sind, soll die Wiederaufforstung der vorhabenbedingt beanspruchten Waldflächen begonnen werden.
Die zu rodenden Waldflächen liegen in dem Gebiet der Städte Borna und Regis-Breitingen. Der Wirkungsbereich erstreckt sich zudem auf das Gebiet der Gemeinde Neukieritzsch.
II) Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung
Für die Waldrodungen besteht die Pflicht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen (§ 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG).
Die UVP-Pflicht folgt aus dem Überschreiten des Schwellenwertes in Nr. 17.2.1 der Anlage 1 des UVPG, nämlich mehr als 10 ha bei der Rodung von Wald zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart (Waldumwandlung).
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Rodung der Waldflächen und deren spätere Wiederherstellung.
Die zwischen Rodung und Wiederherstellung stattfindenden Maßnahmen bleiben dagegen in der UVP teilweise ausgeklammert. Nur wenn durch Wechselbeziehungen mit dem eigentlichen Sanierungsgeschehen Konflikte vermieden, minimiert oder überlagert werden, werden auch Wirkungen außerhalb der Waldrodung mitbetrachtet.
III) Pflicht zur FFH-Verträglichkeitsprüfung
Zudem nimmt die geplante Sicherungsmaßnahme auch Einfluss auf das SPA-Gebiet „Speicherbecken Borna und Teichgebiete Haselbach“ und erfordert damit eine FFH-Verträglichkeitsprüfung. Diese betrifft sowohl Teile der Waldflächen als auch des vom Sanierungsvorhaben betroffenen Offenlandes.
Gemäß § 32 UVPG hat die Verträglichkeitsprüfungen nach § 34 BNatSchG in dem Zulassungsverfahren für ein Vorhaben zu erfolgen, wenn dieses allein oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben geeignet ist, ein Natura2000-Gebiet zu beeinträchtigen. Um den integrativen Ansatz beider Prüfverfahren zu gewährleisten werden daher die Ergebnisse der FFH-Verträglichkeitsprüfung, die ihren Ausgang in der Waldrodung haben, in der UVP mitberücksichtigt.
IV) Unterlagenübersicht
Der Vorhabenträger hat folgende Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorgelegt:
– Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für die Rodungsmaßnahmen im Vorfeld der Hauptsanierungsmaßnahme
– Bericht zu Erfassung der Brutvögel, Zug- und Rastvögel, Fledermäuse, Amphibien und Reptilien
– Natura 2000 – Verträglichkeitsprüfung für das SPA-Gebiet „Speicherbecken Borna und Teichgebiet Haselbach“
V) Möglichkeiten der Einsichtnahme
Die Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens einschließlich des Waldumwandlungsantrages für den ersten Vorhabenteil liegen in der Zeit
vom 05.01.2026 bis einschließlich 04.02.2026
in der Gemeindeverwaltung Neukieritzsch, Schulplatz 3, Zimmer 15 in 04575 Neukieritzsch während der nachfolgend genannten Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 – 12.00 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr
zur allgemeinen Einsicht aus und sind unter https://mitdenken.sachsen.de/1060069 im Beteiligungsportal der Gemeinde Neukieritzsch abrufbar.
Der Inhalt der vorliegenden Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 UVPG und der nach § 19 Absatz 2 UVPG auszulegenden Unterlagen werden im UVP-Portal unter https://www.uvp- verbund.de zugänglich gemacht. Das UVP-Portal entspricht den Anforderungen des § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 20 Absatz 2 Satz 2 UVPG, § 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG).
Darüber hinaus sind die entscheidungserheblichen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBI. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBI. S. 245)) geändert worden ist, bei dem Staatsbetrieb Sachsenforst, Referat obere Forst- und Jagdbehörde, Bonnewitzer Str. 34, 01796 Pirna OT Graupa, auf Antrag zugänglich.
VI) Möglichkeiten zur Äußerung
1. Jeder kann sich bis spätestens 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 18.02.2026, bei dem
Staatsbetrieb Sachsenforst
Bonnewitzer Str. 34
01796 Pirna OT Graupa
zu dem Inhalt des UVP-Berichtes schriftlich oder zur Niederschrift äußern.
Nach Ablauf dieser Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen (§ 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG). Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen (§ 21 Abs. 5 UVPG).
Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen bzw. Äußerungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 VwVfG).
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
2. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Genehmigungsbescheid einzulegen, werden gesondert von der Auslegung der Unterlagen benachrichtigt. Sie können innerhalb der ihnen mitgeteilten Frist Stellungnahmen zu den Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens einschließlich des Waldumwandlungsantrages abgeben bzw. sich äußern.
VII) Erörterung der eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen
Nach § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG in Verbindung mit § 73 Abs. 6 VwVfG ist für Äußerungen nach § 21 UVPG ein Erörterungstermin durchzuführen.
Das Datum des Erörterungstermins wird ortsüblich bekannt gemacht werden.
Ferner werden diejenigen, die sich rechtzeitig geäußert haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter (§ 17 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG).
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Genehmigungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
VIII) sonstige Hinweise
1. Durch Einsichtnahme in die Unterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
2. Für das UVP-Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit der beantragten Waldumwandlung ist der Staatsbetrieb Sachsenforst als obere Forstbehörde zuständig. Informationen zu dem Zulassungsverfahren der Waldumwandlung sind bei dem Staatsbetrieb Sachsenforst, erhältlich. Äußerungen und Fragen können dort bis zum 18.02.2026 eingereicht werden. Über die Zulässigkeit der Waldumwandlung wird durch Bescheid entschieden werden.
3. Für das Prüfverfahren zu der in das UVP-Verfahren integrierten FFH-Verträglichkeitsprüfung ist das Landratsamt Landkreis Leipzig als untere Naturschutzbehörde zuständig. Diese wird über entsprechende Inhalte in den eingehenden Stellungnahmen durch die verfahrensführende obere Forstbehörde unverzüglich informiert.
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung des forstrechtlichen Zulassungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von dem Staatsbetrieb Sachsenforst als obere Forstbehörde in Erfüllung seiner Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden dem Vorhabenträger (LMBV mbH) übermittelt. Der behördliche Datenschutzbeauftragte des Staatsbetriebes Sachsenforst ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter des Staatsbetriebes Sachsenforst, 01796 Pirna OT Graupa; E-Mail: sbsdatenschutz@smekul.sachsen.de; Telefon: +49 3501 / 542–0.
Gemeindeverwaltung Neukieritzsch, den 18.12.2025
gez.
Thomas Meckel
Bürgermeister der Gemeinde Neukieritzsch
Der Gemeinderat Neukieritzsch hat mit Beschluss Nr.: GR/107–2024 die Fortschreibung des Flächennutzungsplans (FNP) mit integrierten Grünordnungsplan (Landschaftsplan)
beschlossen.
Erforderlichkeit der Planung:
Die Aufstellung/ Fortschreibung eines Bauleitplanes erfolgte gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Der derzeit gültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Neukieritzsch ist seit 2005 rechtkräftig. Eine Überprüfung des derzeitigen Planes ergab einige Unklarheiten und veraltete Darstellungen. Darüber hinaus haben sich gegenüber 2005 die Rahmenbedingungen stark gewandelt, so dass die Entwicklung der Gemeinde vor neuen Herausforderungen gestellt wird.
Ziele der Flächennutzungsplan Fortschreibung:
Aus veränderten Rahmenbedingungen ergeben sich städtebauliche Ziele der Planung. Diese Ziele werden Teil der FNP Fortschreibung und dienen als roter Faden sowie als Entscheidungsgrundlage für das weitere Planungsverfahren.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist im Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Der Planungshorizont wird auf 10–15 Jahre angesetzt (2040).
Der Flächennutzungsplan schafft im Allgemeinen keine Festsetzungen mit verbindlicher Außenwirkung wie ein Bebauungsplan. In einigen thematischen Bereichen, z.B. beim Thema Windkraftanlagen, wird dennoch eine Außenwirkung begründet.
Relevanz des integrierten Grünordnungsplans (Landschaftsplan):
Der Landschaftsplan ist die ökologische Grundlage für den Flächennutzungsplan und Prüfinstrument für die Umweltverträglichkeit der Bauleitplanung sowie anderer Pläne und Programme.
Zur Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege dienen im Rahmen der Bauleitplanung Landschaftspläne und Grünordnungspläne. Sie umfassen eine Bestandsaufnahme der natürlichen Gegebenheiten sowie der Nutzungsansprüche an das betreffende Gebiet. Die im Landschaftsplan enthaltenen Elemente werden in den Flächennutzungsplan eingearbeitet.
Im Rahmen der Flächennutzungsplanung können gemäß dem neuen § 5 Abs. 2 a BauGB die Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1 a Abs. 3 BauGB im Flächennutzungsplan den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.
Der Vorentwurf des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 28.10.2025 nebst Begründung mit Umweltbericht, Landschaftsplan und Anlagen wurde am 28.10.2025 durch den Gemeinderat der Gemeinde Neukieritzsch gebilligt und die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung beschlossen.
Die öffentliche Auslegung des Vorentwurfes bestehend aus Planzeichnung, Begründung mit Umweltbericht, Landschaftsplan und der zugehörigen Anlagen als auch des Landschaftsplanes mit den dazugehörigen Anlagen erfolgt zu jedermanns Einsicht in der Zeit vom 29.10.2025 bis einschließlich 28.11.2025 im Zimmer 15, Bauamt Neukieritzsch, Schulplatz 3, 04575 Neukieritzsch zu den regulären Öffnungszeiten:
dienstags 9:00 – 12:00 und 14:00 – 18:00 Uhr,
donnerstags 9:00 – 12:00 und 14:00 – 17:00 Uhr,
oder nach telefonischer Terminvereinbarung (Tel. 034342–80325).
Während dieser Zeit können Anregungen und Hinweise zu dem Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Hiermit teilen wir Ihnen die Internetadresse mit, unter der Sie die Planunterlagen des Vorentwurfes einsehen und herunterladen können:
https://neukieritzsch.de/oeffentliche-bekanntmachungen
Zusätzlich sind die Planungsunterlagen auf dem zentralen Landesportal Bauleitplanung unter
https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/neukieritzsch/beteiligung/themen/1058357 einsehbar.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
gez. Thomas Meckel
Bürgermeister
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs.3 BauGB in Kraft.
Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Reit- und Bewegungshalle – Zum Pferdehof 1“ mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung bei der Gemeinde Neukieritzsch, Schulplatz 3, 04575 Neukieritzsch zu den üblichen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Die Planunterlagen sind auf unserer Internetseite unter
https://neukieritzsch.de/plaene sowie auf der Internetseite des Landesportales des Freistaates Sachsen unter
https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de zur Einsichtnahme eingestellt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
Eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und
Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Neukieritzsch geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Auf § 4 Abs. 4 SächsGemO wird hingewiesen.
Demnach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang als gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
Vor Ablauf der § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) Der Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
b) Die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde Neukieritzsch unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Neukieritzsch, den 24.10.2025
Thomas Meckel
Bürgermeister
Das Gebäudeenergiegesetz [GEG] sieht vor, dass ab dem 01. Januar 2045 keine Treibhausgas-emissionen mehr durch die Verbrennung fossiler Energieträger in Gebäuden verursacht werden dürfen. Zusätzlich wird die Dekarbonatisierung des deutschen Wärmesektors bis 2045 als ein zentraler Baustein zur Erreichung der weltweiten Klimaziele betrachtet. Die kommunale Wärmeplanung spielt dabei eine entscheidende Rolle, um die Umstellung auf nachhaltige Wärmequellen zu koordinieren und zu fördern.
In Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie wurde die Gemeinde Neukieritzsch im Zuge des Verfahrens zur Lärmaktionsplanung und im Anschluss an die 2022 erfolgte Lärmkartierung aufgefordert, in 2024 einen Lärmaktionsplan zu erstellen und dem LfULG zu berichten.
Der Gemeinderat der Gemeinde Neukieritzsch hat am 12.07.2024 mit Beschluss Nr.: GR/084–2024 in öffentlicher Sitzung die Aufhebung der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 4 BauGB für einen Teilbereich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Kahnsdorf Nord“, die am 27.06.2023 mit Beschlussnummer GR/073–2023 beschlossen und am 21.06.2023 ortsüblich bekannt gemacht worden ist – beschlossen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Neukieritzsch hat am 12.07.2024 mit Beschluss Nr.: GR/083–2024 in öffentlicher Sitzung die Aufhebung der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 4 BauGB für einen Teilbereich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Kahnsdorf Nord“, die am 23.05.2023 mit Beschlussnummer GR/055–2023 beschlossen und am 23.06.2023 ortsüblich bekannt gemacht worden ist – beschlossen.
Auf Grundlage des Beschlusses des Gemeinderats mit der Beschlussnummer GR/073–2024 vom 25.06.2024 kündigt die Gemeinde Neukieritzsch die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB und die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 (1) BauGB zum Vorentwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Kahnsdorf Nord“, in der Änderungsfassung vom 29.02.2024 / 04.03.2024 an. Die Unterlagen können zum einen in der Gemeindeverwaltung Neukieritzsch, Schulplatz 3, nach vorheriger Voranmeldung unter Tel. 034342 803 25 vom 26.07.2024 bis zum 26.08.2024 eingesehen werden. Zum anderen sind die Unterlagen im Internet unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de und auf der Homepage der Gemeinde Neukieritzsch https://neukieritzsch.de/oeffentliche-bekanntmachungen einsehbar.
Der Gemeinderat der Gemeinde Neukieritzsch hat am 25.06.2024 die Billigung des Entwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Reit- und Bewegungshalle Zum Pferdehof 1“ in Neukieritzsch, die Beteiligung der Behörden nach § 4 (2) BauGB und der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (2) BauGB beschlossen.
Nach § 3 (2) BauGB ist die Öffentlichkeit und nach § 4 (2) BauGB sind die Behörden über das Vorhaben zu informieren. Dazu liegt der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in der Fassung vom 04/2024, im Zeitraum vom
26.07.2024 bis zum 26.08.2024
in der Gemeindeverwaltung Neukieritzsch, Schulplatz 3, 04575 Neukieritzsch zu jedermanns Einsicht aus. Die Einsichtnahme kann innerhalb der Dienstzeiten, nach terminlicher Voranmeldung unter Tel. 034342 803 25 erfolgen.
Daneben können die vollständigen Planentwurfsunterlagen auch auf dem Zentralen Landesportal Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/beteiligung/themen eingesehen werden, sowie auf der Webseite der Gemeinde unter www.neukieritzsch.de/oeffentliche-bekanntmachungen.
Während des Auslegungszeitraumes können beim Bauamt der Gemeindeverwaltung Neukieritzsch Anregungen zu den künftigen Darstellungen und Inhalten der Bebauungsplanung schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Neukieritzsch, den 19.07.2024
gez.
Meckel
Bürgermeister
Der Gemeinderat der Gemeinde Neukieritzsch hat in seiner Sitzung am 28.05.2024 die Ergänzungssatzung „Torhäuser Kahnsdorf“ der Gemeinde Neukieritzsch nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Maßgebend sind die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung in der Fassung von Januar 2024 mit den redaktionellen Änderungen von Juni 2024.
Mit dieser Bekanntmachung tritt diese Ergänzungssatzung in Kraft [vgl. § 34 Abs. 6 i.V.m § 10 Absatz 3 BauGB].
· Der räumliche Geltungsbereich der Ergänzungssatzung umfasst Teile der
Flurstücke 16/13, 16/14, 16/15, 16/16, 16/17 und 16/18 d er Gemarkung Pürsten,
Gemeinde Neukieritzsch
Die folgende Planzeichnung verdeutlicht die Lage des Plangebietes:
Die Ergänzungsatzung einschließlich der Begründung kann bei der Gemeinde Neukieritzsch, Bauamt [EG, links], Schulplatz 3, 04575 Neukieritzsch während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Des Weiteren wird die Ergänzungssatzung mit allen Anlagen auch auf der Homepage der Gemeinde Neukieritzsch unter www.neukieritzsch.de und in das zentrale Internetportal des Landes Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingestellt.
Hinweis gemäß § 215 BauGB:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
c) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Neukieritzsch, unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Hinweis gemäß § 44 BauGB:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt wird.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Neukieritzsch, den 07.06.2024
gez. Meckel
Bürgermeister
Der Gemeinderat der Gemeinde Neukieritzsch hat in seiner Sitzung am 27.02.2024 den Entwurf zur Ergänzungssatzung „Torhäuser“ (Stand 01/2024) zur förmlichen Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.
Das Vorhaben basiert auf der Wohnbauabsicht der KEWI Bau- und Projektverwaltungsgesellschaft als Vorhabenträger, die bereits nördlich der privaten Erschließungsstraße 6 Reihenhäuser gebaut hat. Der Ortsteil Kahnsdorf hat einen kompakten Siedlungskörper und ist folglich als im Zusammenhang bebauter Ortsteil gemäß § 34 BauGB zu bewerten. Am südlichen Rand des Siedlungskörpers befindet sich die einzubeziehende Außenbereichsfläche und umfasst die nördlichen Teile der Flurstücke 16/13, 16/14, 16/15, 16/16, 16/17 und 16/18 der Gemarkung Pürsten, auf denen weitere 6 Reihenhäuser erbaut werden. Das schließt den Siedlungsbereich ab.
Der Entwurf zur Ergänzungssatzung „Torhäuser“ (Stand 01/2024) liegt mit dazugehöriger Begründung (Stand 01/2024) zur Einsicht in der Zeit
vom 02.04.2024 bis 03.05.2024
in der Gemeindeverwaltung Neukieritzsch, Bauamt, 04575 Neukieritzsch, Schulplatz 3, Zimmer 15, während der folgenden Öffnungszeiten:
Dienstag 9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag 9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr
aus. Gesonderte Terminvereinbarungen außerhalb dieser Zeiten unter 034342–80325.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift in der Gemeindeverwaltung Neukieritzsch, Bauamt, 04575 Neukieritzsch, Schulplatz 3, Zimmer 15, abgegeben werden. Stellungnahmen können auch per E-Mail an beteiligung@staedtebau-chemnitz.de eingereicht werden.
Die Bekanntmachung und die auszulegenden Planunterlagen werden im oben genannten Zeitraum auf der offiziellen Internetseite der Gemeinde Neukieritzsch unter neukieritzsch.de [unter der Rubrik „Bekanntmachung“] zur Einsichtnahme eingestellt sowie über das Zentrale Landesportal Bauleitplanung Sachsen unter buergerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben, wenn die Kommune den Inhalt nicht kannte, nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtsmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Gemeinde Neukieritzsch, 08.03.2024
gez. Thomas Meckel
Bürgermeister
Die Firma Lausitz Energie Kraftwerke AG (LEAG) beantragte mit Datum vom 27. März 2023 die Genehmigung nach §§ 4, 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zu-letzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geän-dert worden ist, die Erteilung der ersten Teilgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Gas- und Dampfturbinenkraftwerks am Standort 04575 Neukieritzsch, Am Kraftwerk 1 in der Gemarkung Lippendorf.
Der Gemeinderat der Gemeinde Neukieritzsch hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.04.2022 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark ARE" in Deutzen gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen
(GR/036–2022). Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Solarenergie in der Gemeinde.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans geht aus beistehender Abbildung hervor.
Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark ARE" in Deutzen mit dazugehöriger Begründung (Stand 12/2022) sowie die folgenden dazugehörigen Dokumente:
– Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Stand 11/2022)
– Tageskarten Arterfassungen (Stand 11/2022)
– Bestandsplan / Biotoptypenkartierung (Stand 11/2022)
wurden durch den Gemeinderat der Gemeinde Neukieritzsch am 21.12.2022 gebilligt und zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 1 BauGB bestimmt (GR/142–2022).
Der Bebauungsplan „Solarpark ARE" der Gemeinde Neukieritzsch, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und textlichen Festsetzungen (Teil B), liegt zusammen mit seiner Begründung und den genannten Dokumenten in der Zeit vom 30.01.2023 bis 03.03.2023 im Gemeindeamt Neukieritzsch, Schulplatz 3, 04575 Neukieritzsch, Erdgeschoss, Raum 15, während der nachfolgend genannten Öffnungszeiten
Montag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Die vollständigen Planunterlagen sind während der Auslegungsfrist ebenfalls auf der Internetseite der Gemeinde unter www.neukieritzsch.de sowie über das zentrale Landesportal Bauleitplanung unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de einsehbar.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zum Vorentwurf schriftlich oder während der o. g. Auslegungszeiten mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.
Die Nachbargemeinden sowie die planberührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach
§ 2 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 a Abs. 2 BauGB gleichzeitig frühzeitig beteiligt.
gez. Thomas Meckel
Bürgermeister
Neukieritzsch, den 03.01.2023
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs.3 BauGB in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solargewinnung“ Lobstädt mit der Begründung bei der Gemeinde Neukieritzsch, Schulplatz 3, 04575 Neukieritzsch zu den üblichen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Die Planunterlagen sind auf unserer Internetseite unter https://neukieritzsch.de/plaene sowie auf der Internetseite des Landesportales des Freistaates Sachsen unter
https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de zur Einsichtnahme eingestellt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Flächennutzungsplan ist damit rechtswirksam.
Jedermann kann den Flächennutzungsplan mit der Begründung bei der Gemeinde Neukieritzsch, Schulplatz 3, 04575 Neukieritzsch zu den überlichen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Die Planunterlagen sind auf unserer Internetseiter unter
https://neukieritzsch.de/plaene sowie auf der Internetseite des Freitstaates Sachsen unter https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de zur Einsichtnahme eignestellt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs.3 BauGB in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan „Energiepark Witznitz“ mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung bei der Gemeinde Neukieritzsch, Schulplatz 3, 04575 Neukieritzsch zu den üblichen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Die Planunterlagen sind auf unserer Internetseite unter https://neukieritzsch.de/plaene sowie auf der Internetseite des Landesportals des Freistaates Sachsen unter
https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de zur Einsichtnahme eingestellt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs.3 BauGB in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan „Kahnsdorf Nord“ mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung bei der Gemeinde Neukieritzsch, Schulplatz 3, 04575 Neukieritzsch zu den üblichen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Die Planunterlagen sind auf unserer Internetseite unter
https://neukieritzsch.de/plaene sowie auf der Internetseite des Landesportales des Freistaates Sachsen unter
https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de zur Einsichtnahme eingestellt.
Aufgrund von § 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat in der Sitzung am 24.06.2025 die Haushaltssatzung erlassen.
Die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses Nr. GR/076–2025 des Gemeinderates Neukieritzsch vom 24.06.2025 zur Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wurde durch das Landratsamt des Landkreises Leipzig mit Bescheid vom 04.08.2025 bestätigt.
Gemäß § 88 c SächsGemO wird der Beschluss über die Feststellung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2015 der Gemeinde Neukieritzsch bekannt gegeben.
Der Gemeinderat Neukieritzsch stellte in seiner Sitzung am 23.03.2021 auf der Grundlage von § 88 und § 88a SächsGemO die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2015 der Gemeinde Neukieritzsch fest:
Aufgrund von § 3 Abs. 3 g der Geschäftsordnung für den Vorstand der Stiftung Lebendige Gemeinde Neukieritzsch beschloss das Kuratorium am 24.11.2025 den Jahresabschluss 2024 der Stiftung. Der Beschluss wurde dem Gemeinderat am 09.12.2025 zur Kenntnis gegeben.
Aufgrund von § 3 Abs. 3 g der Geschäftsordnung für den Vorstand der Stiftung Lebendige Gemeinde Neukieritzsch beschloss das Kuratorium am 11.11.2024 den Jahresabschluss 2023 der Stiftung. Der Beschluss wurde dem Gemeinderat am 26.11.2024 zur Kenntnis gegeben.
Aufgrund von § 3 Abs. 3 g der Geschäftsordnung für den Vorstand der Stiftung Lebendige Gemeinde Neukieritzsch beschloss das Kuratorium am 27.11.2023 den Jahresabschluss 2022 der Stiftung. Der Beschluss wurde dem Gemeinderat am 16.12.2023 zur Kenntnis gegeben.
Aufgrund von § 3 Abs. 3 g der Geschäftsordnung für den Vorstand der Stiftung Lebendige Gemeinde Neukieritzsch beschloss das Kuratorium am 07.11.2022 des Jahresabschluss 2021 der Stiftung. Der Beschluss wurde dem Gemeinderat am 22.11.2022 zur Kenntnis gegeben.
Gemäß § 88 Abs. c SächsGemO wird der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2015 der Gemeinde Neukieritzsch bekannt gegeben.
Der Gemeinderat Neukieritzsch stellte in seiner Sitzung am 25.05.2021 auf der Grundlage von § 88 und § 88 b SächsGemO den Jahresabschluss der Gemeinde Neukieritzsch für das Haushaltsjahr 01.01.2015 bis 31.12.2015 fest:
Gemäß § 88 Abs. c SächsGemO wird der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2016 der Gemeinde Neukieritzsch bekannt gegeben.
Der Gemeinderat Neukieritzsch stellte in seiner Sitzung am 26.10.2021 auf der Grundlage von § 88 und § 88 b SächsGemO den Jahresabschluss der Gemeinde Neukieritzsch für das Haushaltsjahr 01.01.2016 bis 31.12.2016 fest:
Gemäß § 88 Abs. c SächsGemO wird der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2017 der Gemeinde Neukieritzsch bekannt gegeben.
Der Gemeinderat Neukieritzsch stellte in seiner Sitzung am 25.10.2022 auf der Grundlage von § 88 und § 88 b SächsGemO den Jahresabschluss der Gemeinde Neukieritzsch für das Haushaltsjahr 01.01.2017 bis 31.12.2017 fest:
Gemäß § 88 Abs. c SächsGemO wird der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2018 der Gemeinde Neukieritzsch bekannt gegeben.
Der Gemeinderat Neukieritzsch stellte in seiner Sitzung am 22.08.2023 auf der Grundlage von § 88 und § 88 b SächsGemO den Jahresabschluss der Gemeinde Neukieritzsch für das Haushaltsjahr 01.01.2018 bis 31.12.2018 fest:
Gemäß § 88 Abs. c SächsGemO wird der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 der Gemeinde Neukieritzsch bekannt gegeben.
Der Gemeinderat Neukieritzsch stellte in seiner Sitzung am 28.05.2024 auf der Grundlage von § 88 und § 88 b SächsGemO den Jahresabschluss der Gemeinde Neukieritzsch für das Haushaltsjahr 01.01.2019 bis 31.12.2019 fest:
Gemäß § 88 Abs. c SächsGemO wird der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2020 der Gemeinde Neukieritzsch bekannt gegeben.
Der Gemeinderat Neukieritzsch stellte in seiner Sitzung am 28.01.2025 auf der Grundlage von § 88 und § 88 b SächsGemO den Jahresabschluss der Gemeinde Neukieritzsch für das Haushaltsjahr 01.01.2020 bis 31.12.2020 fest:
Gemäß § 88 Abs. c SächsGemO wird der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2012 der ehemaligen Gemeinde Deutzen bekannt gegeben.
Der Gemeinderat Neukieritzsch stellte in seiner Sitzung am 21.07.2020 auf der Grundlage von § 88 und § 88 b SächsGemO den Jahresabschluss der ehemaligen Gemeinde Neukieritzsch für das Haushaltsjahr 01.01.2012 bis 31.12.2012 fest:
Ortsübliche Bekanntgabe des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2013 der ehemaligen Gemeinde Deutzen
Gemäß § 88 Abs. c SächsGemO wird der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2013 der ehemaligen Gemeinde Deutzen bekannt gegeben.
Der Gemeinderat Neukieritzsch stellte in seiner Sitzung am 27.10.2020 auf der Grundlage von § 88 und § 88 b SächsGemO den Jahresabschluss der ehemaligen Gemeinde Neukieritzsch für das Haushaltsjahr 01.01.2013 bis 31.12.2013 fest:
Ortsübliche Bekanntgabe des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2014 der ehemaligen Gemeinde Deutzen
Gemäß § 88 Abs. c SächsGemO wird der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2013 der ehemaligen Gemeinde Deutzen bekannt gegeben.
Der Gemeinderat Neukieritzsch stellte in seiner Sitzung am 23.03.2021 auf der Grundlage von § 88 und § 88 b SächsGemO den Jahresabschluss der ehemaligen Gemeinde Neukieritzsch für das Haushaltsjahr 01.01.2014 bis 31.12.2014 fest:
Gemäß § 88 c Abs. 2 SächsGemO wird der Beschluss über die Feststellung des Jahres-abschlusses 2019 des Zweckverbandes Planung und Erschließung Witznitzer Seen bekannt gegeben.
Die Mitglieder des Zweckverbandes Planung und Erschließung Witznitzer Seen stellten auf ihrer Verbandsversammlung am 19.11.2020 auf der Grundlage von § 88 und § 88 b SächsGemO den Jahresabschluss des Zweckverbandes für das Haushaltsjahr 01.01.2019 bis 31.12.2019 fest:
Der Beteiligungsbericht der Gemeinde Neukieritzsch für das Geschäftsjahr 2024 nach § 99 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) wird gemäß § 99 Abs. 4 SächsGemO auf der Homepage der Gemeinde Neukieritzsch www.neukieritzsch.de zur Einsichtnahme verfügbar gehalten.