Öffentliche Bekanntmachungen

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Öffentliche Bekanntmachung zum Vorentwurf der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neukieritzsch

Frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3(1) BauGB und die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4(1) BauGB zur Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neukieritzsch, in der Fassung vom 10.2025 auf Grundlage des Beschlusses GR/115–2025 des Gemeinderats vom 28.10.2025:

Der Gemeinderat Neukieritzsch hat mit Beschluss Nr.: GR/107–2024 die Fortschreibung des Flächennutzungsplans (FNP) mit integrierten Grünordnungsplan (Landschaftsplan)

beschlossen.

Erforderlichkeit der Planung:

Die Aufstellung/ Fortschreibung eines Bauleitplanes erfolgte gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Der derzeit gültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Neukieritzsch ist seit 2005 rechtkräftig. Eine Überprüfung des derzeitigen Planes ergab einige Unklarheiten und veraltete Darstellungen. Darüber hinaus haben sich gegenüber 2005 die Rahmenbedingungen stark gewandelt, so dass die Entwicklung der Gemeinde vor neuen Herausforderungen gestellt wird.

Ziele der Flächennutzungsplan Fortschreibung:

Aus veränderten Rahmenbedingungen ergeben sich städtebauliche Ziele der Planung. Diese Ziele werden Teil der FNP Fortschreibung und dienen als roter Faden sowie als Entscheidungsgrundlage für das weitere Planungsverfahren.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist im Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Der Planungshorizont wird auf 10–15 Jahre angesetzt (2040).

Der Flächennutzungsplan schafft im Allgemeinen keine Festsetzungen mit verbindlicher Außenwirkung wie ein Bebauungsplan. In einigen thematischen Bereichen, z.B. beim Thema Windkraftanlagen, wird dennoch eine Außenwirkung begründet.

Relevanz des integrierten Grünordnungsplans (Landschaftsplan):

Der Landschaftsplan ist die ökologische Grundlage für den Flächennutzungsplan und Prüfinstrument für die Umweltverträglichkeit der Bauleitplanung sowie anderer Pläne und Programme.

Zur Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege dienen im Rahmen der Bauleitplanung Landschaftspläne und Grünordnungspläne. Sie umfassen eine Bestandsaufnahme der natürlichen Gegebenheiten sowie der Nutzungsansprüche an das betreffende Gebiet. Die im Landschaftsplan enthaltenen Elemente werden in den Flächennutzungsplan eingearbeitet.

Im Rahmen der Flächennutzungsplanung können gemäß dem neuen § 5 Abs. 2 a BauGB die Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1 a Abs. 3 BauGB im Flächennutzungsplan den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

Der Vorentwurf des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 28.10.2025 nebst Begründung mit Umweltbericht, Landschaftsplan und Anlagen wurde am 28.10.2025 durch den Gemeinderat der Gemeinde Neukieritzsch gebilligt und die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung beschlossen.

Die öffentliche Auslegung des Vorentwurfes bestehend aus Planzeichnung, Begründung mit Umweltbericht, Landschaftsplan und der zugehörigen Anlagen als auch des Landschaftsplanes mit den dazugehörigen Anlagen erfolgt zu jedermanns Einsicht in der Zeit vom 29.10.2025 bis einschließlich 28.11.2025 im Zimmer 15, Bauamt Neukieritzsch, Schulplatz 3, 04575 Neukieritzsch zu den regulären Öffnungszeiten:

dienstags                               9:00 – 12:00 und 14:00 – 18:00 Uhr,

donnerstags                           9:00 – 12:00 und 14:00 – 17:00 Uhr,

oder nach telefonischer Terminvereinbarung (Tel. 034342–80325).

Während dieser Zeit können Anregungen und Hinweise zu dem Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. 

Hiermit teilen wir Ihnen die Internetadresse mit, unter der Sie die Planunterlagen des Vorentwurfes einsehen und herunterladen können: 

https://neukieritzsch.de/oeffentliche-bekanntmachungen 

Zusätzlich sind die Planungsunterlagen auf dem zentralen Landesportal Bauleitplanung unter

https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/neukieritzsch/beteiligung/themen/1058357 einsehbar.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

 

gez. Thomas Meckel
Bürgermeister

 

Öffentliche Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Reit- und Bewegungshalle-Zum Pferdehof 1" i.d.F. vom April.2025

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs.3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Reit- und Bewegungshalle – Zum Pferdehof 1“ mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung bei der Gemeinde Neukieritzsch, Schulplatz 3, 04575 Neukieritzsch zu den üblichen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Die Planunterlagen sind auf unserer Internetseite unter

https://neukieritzsch.de/plaene  sowie auf der Internetseite des Landesportales des Freistaates Sachsen unter 

https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de  zur Einsichtnahme eingestellt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
Eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und
Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Neukieritzsch geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Auf § 4 Abs. 4 SächsGemO wird hingewiesen.

Demnach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang als gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
Vor Ablauf der § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a)      Der Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder

b)     Die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde Neukieritzsch unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

 

Neukieritzsch, den 24.10.2025

Thomas Meckel
Bürgermeister

Kommunale Wärmeplanung nach Wärmeplanungsgesetz [WPG] - Endbericht vom 03.07.2025 zur Wärmeplanung der Gemeinde Neukieritzsch gemäß Sächsischer Wärmeplanungsverordnung [SächsWPVO] // Anlagen

Das Gebäudeenergiegesetz [GEG] sieht vor, dass ab dem 01. Januar 2045 keine Treibhausgas-emissionen mehr durch die Verbrennung fossiler Energieträger in Gebäuden verursacht werden dürfen. Zusätzlich wird die Dekarbonatisierung des deutschen Wärmesektors bis 2045 als ein zentraler Baustein zur Erreichung der weltweiten Klimaziele betrachtet. Die kommunale Wärmeplanung spielt dabei eine entscheidende Rolle, um die Umstellung auf nachhaltige Wärmequellen zu koordinieren und zu fördern.

Lärmaktionsplanung nach EU-Umgebungslärmrichtlinie - Berichterstattung Neukieritzsch gemäß § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz, 4. Stufe [2024]

In Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie wurde die Gemeinde Neukieritzsch im Zuge des Verfahrens zur Lärmaktionsplanung und im Anschluss an die 2022 erfolgte Lärmkartierung aufgefordert, in 2024 einen Lärmaktionsplan zu erstellen und dem LfULG zu berichten.

Öffentliche Bekanntmachung über die Aufhebung der Veränderungssperre gemäß § 14 und § 16 BauGB i.V.m. § 17 Abs. 4 BauGB zur Sicherung der Planung in einem Teilbereich des Bebauungsplanes „Kahnsdorf Nord“ vom 27.06.2023

Der Gemeinderat der Gemeinde Neukieritzsch hat am 12.07.2024 mit Beschluss Nr.: GR/084–2024 in öffentlicher Sitzung die Aufhebung der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 4 BauGB für einen Teilbereich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Kahnsdorf Nord“, die am 27.06.2023 mit Beschlussnummer GR/073–2023 beschlossen und am 21.06.2023 ortsüblich bekannt gemacht worden ist – beschlossen.

Öffentliche Bekanntmachung über die Aufhebung der Veränderungssperre gemäß § 14 und § 16 BauGB i.V.m. § 17 Abs. 4 BauGB zur Sicherung der Planung in einem Teilbereich des Bebauungsplanes „Kahnsdorf Nord“ vom 23.05.2023

Der Gemeinderat der Gemeinde Neukieritzsch hat am 12.07.2024 mit Beschluss Nr.: GR/083–2024 in öffentlicher Sitzung die Aufhebung der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 4 BauGB für einen Teilbereich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Kahnsdorf Nord“, die am 23.05.2023 mit Beschlussnummer GR/055–2023 beschlossen und am 23.06.2023 ortsüblich bekannt gemacht worden ist – beschlossen.

 

2. Änderung des Bebauungsplanes „Kahnsdorf Nord“, in der Änderungsfassung vom 29.02.2024 / 04.03.2024

Frühzeitige Bürgerbeteiligung (§3(1) BauGB), Frühzeitige Behördenbeteiligung (§4(1) BauGB) zur 2. Änderung des Bebauungsplanes „Kahnsdorf Nord“, in der Änderungsfassung vom 29.02.2024 / 04.03.2024 auf Grundlage des Beschlusses GR/073–2024 des Gemeinderats vom 25.06.2024

Auf Grundlage des Beschlusses des Gemeinderats mit der Beschlussnummer GR/073–2024 vom 25.06.2024 kündigt die Gemeinde Neukieritzsch die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB und die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 (1) BauGB zum Vorentwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Kahnsdorf Nord“, in der Änderungsfassung vom 29.02.2024 / 04.03.2024 an. Die Unterlagen können zum einen in der Gemeindeverwaltung Neukieritzsch, Schulplatz 3, nach vorheriger Voranmeldung unter Tel. 034342 803 25 vom 26.07.2024 bis zum 26.08.2024 eingesehen werden. Zum anderen sind die Unterlagen im Internet unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de und auf der Homepage der Gemeinde Neukieritzsch https://neukieritzsch.de/oeffentliche-bekanntmachungen einsehbar.

Öffentliche Auslegung des Entwurfes der 2. Änderung Bebauungsplan „Kahnsdorf Nord“

Veröffentlichung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Reit- und Bewegungshalle"

Entwurf zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Reit- und Bewegungshalle – zum Pferdehof 1“

Der Gemeinderat der Gemeinde Neukieritzsch hat am 25.06.2024 die Billigung des Entwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Reit- und Bewegungshalle Zum Pferdehof 1“ in Neukieritzsch, die Beteiligung der Behörden nach § 4 (2) BauGB und der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (2) BauGB beschlossen.

Nach § 3 (2) BauGB ist die Öffentlichkeit und nach § 4 (2) BauGB sind die Behörden über das Vorhaben zu informieren. Dazu liegt der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in der Fassung vom 04/2024, im Zeitraum vom

26.07.2024 bis zum 26.08.2024

in der Gemeindeverwaltung Neukieritzsch, Schulplatz 3, 04575 Neukieritzsch zu jedermanns Einsicht aus. Die Einsichtnahme kann innerhalb der Dienstzeiten, nach terminlicher Voranmeldung unter Tel. 034342 803 25 erfolgen.

Daneben können die vollständigen Planentwurfsunterlagen auch auf dem Zentralen Landesportal Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/beteiligung/themen eingesehen werden, sowie auf der Webseite der Gemeinde unter www.neukieritzsch.de/oeffentliche-bekanntmachungen.

Während des Auslegungszeitraumes können beim Bauamt der Gemeindeverwaltung Neukieritzsch Anregungen zu den künftigen Darstellungen und Inhalten der Bebauungsplanung schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.

Neukieritzsch, den 19.07.2024

gez.

Meckel
Bürgermeister

Satzungsbeschluss der Ergänzungssatzung „Torhäuser Kahnsdorf“ Bekanntmachung gemäß § 34 Absatz 6 i.V.m. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Gemeinde Neukieritzsch hat in seiner Sitzung am 28.05.2024 die Ergänzungssatzung „Torhäuser Kahnsdorf“ der Gemeinde Neukieritzsch nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Maßgebend sind die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung in der Fassung von Januar 2024 mit den redaktionellen Änderungen von Juni 2024.

 

Mit dieser Bekanntmachung tritt diese Ergänzungssatzung in Kraft [vgl. § 34 Abs. 6 i.V.m § 10 Absatz 3 BauGB].

·         Der räumliche Geltungsbereich der Ergänzungssatzung umfasst Teile der

Flurstücke 16/13, 16/14, 16/15, 16/16, 16/17 und 16/18 d er Gemarkung Pürsten,

Gemeinde Neukieritzsch

Die folgende Planzeichnung verdeutlicht die Lage des Plangebietes:

Die Ergänzungsatzung einschließlich der Begründung kann bei der Gemeinde Neukieritzsch, Bauamt [EG, links], Schulplatz 3, 04575 Neukieritzsch während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Des Weiteren wird die Ergänzungssatzung mit allen Anlagen auch auf der Homepage der Gemeinde Neukieritzsch unter www.neukieritzsch.de und in das zentrale Internetportal des Landes Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingestellt.

Hinweis gemäß § 215 BauGB:

Unbeachtlich werden

a) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

c) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Neukieritzsch, unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Hinweis gemäß § 44 BauGB:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt wird.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. 

Dies gilt nicht, wenn

1.     die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.     Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.     der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.     vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Neukieritzsch, den 07.06.2024

gez. Meckel
Bürgermeister

Förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB Ergänzungssatzung „Torhäuser“ – Entwurf Stand 01/2024

Der Gemeinderat der Gemeinde Neukieritzsch hat in seiner Sitzung am 27.02.2024 den Entwurf zur Ergänzungssatzung „Torhäuser“ (Stand 01/2024) zur förmlichen Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.

Das Vorhaben basiert auf der Wohnbauabsicht der KEWI Bau- und Projektverwaltungsgesellschaft als Vorhabenträger, die bereits nördlich der privaten Erschließungsstraße 6 Reihenhäuser gebaut hat. Der Ortsteil Kahnsdorf hat einen kompakten Siedlungskörper und ist folglich als im Zusammenhang bebauter Ortsteil gemäß § 34 BauGB zu bewerten. Am südlichen Rand des Siedlungskörpers befindet sich die einzubeziehende Außenbereichsfläche und umfasst die nördlichen Teile der Flurstücke 16/13, 16/14, 16/15, 16/16, 16/17 und 16/18 der Gemarkung Pürsten, auf denen weitere 6 Reihenhäuser erbaut werden. Das schließt den Siedlungsbereich ab.

Der Entwurf zur Ergänzungssatzung „Torhäuser“ (Stand 01/2024) liegt mit dazugehöriger Begründung (Stand 01/2024) zur Einsicht in der Zeit

vom 02.04.2024 bis 03.05.2024

in der Gemeindeverwaltung Neukieritzsch, Bauamt, 04575 Neukieritzsch, Schulplatz 3, Zimmer 15, während der folgenden Öffnungszeiten:

Dienstag                    9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag              9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr

aus.  Gesonderte Terminvereinbarungen außerhalb dieser Zeiten unter 034342–80325.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift in der Gemeindeverwaltung Neukieritzsch, Bauamt, 04575 Neukieritzsch, Schulplatz 3, Zimmer 15, abgegeben werden. Stellungnahmen können auch per E-Mail an beteiligung@staedtebau-chemnitz.de eingereicht werden.

Die Bekanntmachung und die auszulegenden Planunterlagen werden im oben genannten Zeitraum auf der offiziellen Internetseite der Gemeinde Neukieritzsch unter neukieritzsch.de [unter der Rubrik „Bekanntmachung“] zur Einsichtnahme eingestellt sowie über das Zentrale Landesportal Bauleitplanung Sachsen unter buergerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben, wenn die Kommune den Inhalt nicht kannte, nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtsmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Gemeinde Neukieritzsch, 08.03.2024

 

gez. Thomas Meckel 
Bürgermeister                                                                                  

 

Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen über den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Antrag auf Erteilung der 1. Teilgenehmigung für das Vorhaben Errichtung und Betrieb eines Gas- und Dampfturbinenkraftwerks am Standort 04575 Neukieritzsch, Am Kraftwerk 1 - Auslegung des Antrages und der Unterlagen -

Die Firma Lausitz Energie Kraftwerke AG (LEAG) beantragte mit Datum vom 27. März 2023 die Genehmigung nach §§ 4, 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zu-letzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geän-dert worden ist, die Erteilung der ersten Teilgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Gas- und Dampfturbinenkraftwerks am Standort 04575 Neukieritzsch, Am Kraftwerk 1 in der Gemarkung Lippendorf.

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark ARE" in Deutzen, Gemeinde Neukieritzsch

Der Gemeinderat der Gemeinde Neukieritzsch hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.04.2022 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark ARE" in Deutzen gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen
(GR/036–2022). Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Solarenergie in der Gemeinde.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans geht aus beistehender Abbildung hervor.

Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark ARE" in Deutzen mit dazugehöriger Begründung (Stand 12/2022) sowie die folgenden dazugehörigen Dokumente:

– Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Stand 11/2022)

– Tageskarten Arterfassungen (Stand 11/2022)

– Bestandsplan / Biotoptypenkartierung (Stand 11/2022)

wurden durch den Gemeinderat der Gemeinde Neukieritzsch am 21.12.2022 gebilligt und zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 1 BauGB bestimmt (GR/142–2022).

Der Bebauungsplan „Solarpark ARE" der Gemeinde Neukieritzsch, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und textlichen Festsetzungen (Teil B), liegt zusammen mit seiner Begründung und den genannten Dokumenten in der Zeit vom 30.01.2023 bis 03.03.2023 im Gemeindeamt Neukieritzsch, Schulplatz 3, 04575 Neukieritzsch, Erdgeschoss, Raum 15, während der nachfolgend genannten Öffnungszeiten 

Montag             09:00 Uhr bis 12:00 Uhr 

Dienstag          09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Donnerstag      09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Freitag             09:00 Uhr bis 12:00 Uhr                    

zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Die vollständigen Planunterlagen sind während der Auslegungsfrist ebenfalls auf der Internetseite der Gemeinde unter www.neukieritzsch.de sowie über das zentrale Landesportal Bauleitplanung unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de einsehbar.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zum Vorentwurf schriftlich oder während der o. g. Auslegungszeiten mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. 

Die Nachbargemeinden sowie die planberührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach 
§ 2 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 a Abs. 2 BauGB gleichzeitig frühzeitig beteiligt. 

 

gez. Thomas Meckel
Bürgermeister

 

Neukieritzsch, den 03.01.2023

Genehmigung B-Pläne

Öffentliche Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solargewinnung" Lobstädt i.d.F. vom 04.08.2023

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs.3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solargewinnung“ Lobstädt mit der Begründung bei der Gemeinde Neukieritzsch, Schulplatz 3, 04575 Neukieritzsch zu den üblichen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Die Planunterlagen sind auf unserer Internetseite unter https://neukieritzsch.de/plaene sowie auf der Internetseite des Landesportales des Freistaates Sachsen unter 

https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de  zur Einsichtnahme eingestellt.

Erteilung der Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans 1. Änderung im Zuge der B-Planverfahren "Kahnsdorf Nord" und "Energiepark Witznitz"

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Flächennutzungsplan ist damit rechtswirksam.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan mit der Begründung bei der Gemeinde Neukieritzsch, Schulplatz 3, 04575 Neukieritzsch zu den überlichen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Die Planunterlagen sind auf unserer Internetseiter unter

https://neukieritzsch.de/plaene sowie auf der Internetseite des Freitstaates Sachsen unter https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de zur Einsichtnahme eignestellt.

Erteilung der Genehmigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Energiepark Witznitz" i.d.F. vom 24.05.2022

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs.3 BauGB in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan „Energiepark Witznitz“ mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung bei der Gemeinde Neukieritzsch, Schulplatz 3, 04575 Neukieritzsch zu den üblichen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Die Planunterlagen sind auf unserer Internetseite unter https://neukieritzsch.de/plaene sowie auf der Internetseite des Landesportals des Freistaates Sachsen unter
https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de zur Einsichtnahme eingestellt.

Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplanes "Kahnsdorf Nord" i.d.F. vom 05.07.2021

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs.3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan „Kahnsdorf Nord“ mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung bei der Gemeinde Neukieritzsch, Schulplatz 3, 04575 Neukieritzsch zu den üblichen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Die Planunterlagen sind auf unserer Internetseite unter

https://neukieritzsch.de/plaene  sowie auf der Internetseite des Landesportales des Freistaates Sachsen unter 

https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de  zur Einsichtnahme eingestellt.

Haushaltsplan der Gemeinde Neukieritzsch

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 der Gemeinde Neukieritzsch

Aufgrund von § 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat in der Sitzung am 24.06.2025 die Haushaltssatzung erlassen.

Die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses Nr. GR/076–2025 des Gemeinderates Neukieritzsch vom 24.06.2025 zur Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wurde durch das Landratsamt des Landkreises Leipzig mit Bescheid vom 04.08.2025 bestätigt.

Betriebskosten und Elternbeiträge der Kindereinrichtungen

2024/2025

Bekanntmachung der Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Neukieritzsch für das Haushaltsjahr 2024 nach § 14 Abs. 2 SächsKitaG
Beiträge für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Neukieritzsch Gültig ab: 01.08.2025

Neufassung von Gesetzen

Neufassung Straßengesetz (SächsStrG)

Nach § 54 Abs. 3 Satz 3 muss die Gemeinde Neukieritzsch auf die Neufassung des Straßengesetzes (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) hinweisen.

Eröffnungsbilanzen

Ortsübliche Bekanntgabe der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2015 der Gemeinde Neukieritzsch

Gemäß § 88 c  SächsGemO wird der Beschluss über die Feststellung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2015 der Gemeinde Neukieritzsch  bekannt gegeben.
 
Der Gemeinderat Neukieritzsch stellte in seiner Sitzung am 23.03.2021 auf der Grundlage von § 88 und § 88a SächsGemO die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2015                       der Gemeinde Neukieritzsch fest:

Jahresabschlüsse

Stiftung Lebendige Gemeinde Neukieritzsch 2023

Ortsübliche Bekanntgabe des Jahresabschlusses 2023 der Stiftung Lebendige Gemeinde Neukieritzsch

Aufgrund von § 3 Abs. 3 g der Geschäftsordnung für den Vorstand der Stiftung Lebendige Gemeinde Neukieritzsch beschloss das Kuratorium am 11.11.2024 den Jahresabschluss 2023 der Stiftung. Der Beschluss wurde dem Gemeinderat am 26.11.2024 zur Kenntnis gegeben.

Stiftung Lebendige Gemeinde Neukieritzsch 2022

Ortsübliche Bekanntgabe des Jahresabschlusses 2022 der Stiftung Lebendige Gemeinde Neukieritzsch

Aufgrund von § 3 Abs. 3 g der Geschäftsordnung für den Vorstand der Stiftung Lebendige Gemeinde Neukieritzsch beschloss das Kuratorium am 27.11.2023 den Jahresabschluss 2022 der Stiftung. Der Beschluss wurde dem Gemeinderat am 16.12.2023 zur Kenntnis gegeben.

Stiftung Lebendige Gemeinde Neukieritzsch 2021

Ortsübliche Bekanntgabe des Jahresabschlusses 2021 der Stiftung Lebendige Gemeinde Neukieritzsch

Aufgrund von § 3 Abs. 3 g der Geschäftsordnung für den Vorstand der Stiftung Lebendige Gemeinde Neukieritzsch beschloss das Kuratorium am 07.11.2022 des Jahresabschluss 2021 der Stiftung. Der Beschluss wurde dem Gemeinderat am 22.11.2022 zur Kenntnis gegeben.

 

Gemeinde Neukieritzsch 2015

Ortsübliche Bekanntgabe des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2015 der Gemeinde Neukieritzsch

Gemäß § 88 Abs. c  SächsGemO wird der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2015 der Gemeinde Neukieritzsch bekannt gegeben.

Der Gemeinderat Neukieritzsch stellte in seiner Sitzung am 25.05.2021 auf der Grundlage von § 88 und § 88 b SächsGemO den Jahresabschluss der Gemeinde Neukieritzsch für das Haushaltsjahr 01.01.2015 bis 31.12.2015 fest:

Gemeinde Neukieritzsch 2016

Ortsübliche Bekanntgabe des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2016 der Gemeinde Neukieritzsch

Gemäß § 88 Abs. c  SächsGemO wird der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2016 der Gemeinde Neukieritzsch bekannt gegeben.

Der Gemeinderat Neukieritzsch stellte in seiner Sitzung am 26.10.2021 auf der Grundlage von § 88 und § 88 b SächsGemO den Jahresabschluss der Gemeinde Neukieritzsch für das Haushaltsjahr 01.01.2016 bis 31.12.2016 fest:

Gemeinde Neukieritzsch 2017

Ortsübliche Bekanntgabe des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2017 der Gemeinde Neukieritzsch

Gemäß § 88 Abs. c  SächsGemO wird der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2017 der Gemeinde Neukieritzsch bekannt gegeben.

Der Gemeinderat Neukieritzsch stellte in seiner Sitzung am 25.10.2022 auf der Grundlage von § 88 und § 88 b SächsGemO den Jahresabschluss der Gemeinde Neukieritzsch für das Haushaltsjahr 01.01.2017 bis 31.12.2017 fest:

Gemeinde Neukieritzsch 2018

Ortsübliche Bekanntgabe des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2018 der Gemeinde Neukieritzsch

Gemäß § 88 Abs. c  SächsGemO wird der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2018 der Gemeinde Neukieritzsch bekannt gegeben.

Der Gemeinderat Neukieritzsch stellte in seiner Sitzung am 22.08.2023 auf der Grundlage von § 88 und § 88 b SächsGemO den Jahresabschluss der Gemeinde Neukieritzsch für das Haushaltsjahr 01.01.2018 bis 31.12.2018 fest:

Gemeinde Neukieritzsch 2019

Ortsübliche Bekanntgabe des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2019 der Gemeinde Neukieritzsch

Gemäß § 88 Abs. c  SächsGemO wird der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 der Gemeinde Neukieritzsch bekannt gegeben.

Der Gemeinderat Neukieritzsch stellte in seiner Sitzung am 28.05.2024 auf der Grundlage von § 88 und § 88 b SächsGemO den Jahresabschluss der Gemeinde Neukieritzsch für das Haushaltsjahr 01.01.2019 bis 31.12.2019 fest:

Gemeinde Neukieritzsch 2020

Ortsübliche Bekanntgabe des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2020 der Gemeinde Neukieritzsch

Gemäß § 88 Abs. c  SächsGemO wird der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2020 der Gemeinde Neukieritzsch bekannt gegeben.

Der Gemeinderat Neukieritzsch stellte in seiner Sitzung am 28.01.2025 auf der Grundlage von § 88 und § 88 b SächsGemO den Jahresabschluss der Gemeinde Neukieritzsch für das Haushaltsjahr 01.01.2020 bis 31.12.2020 fest:

Ehemalige Gemeinde Deutzen 2012

Ortsübliche Bekanntgabe des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2012 der ehemaligen Gemeinde Deutzen

Gemäß § 88 Abs. c  SächsGemO wird der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2012 der ehemaligen Gemeinde Deutzen bekannt gegeben.

Der Gemeinderat Neukieritzsch stellte in seiner Sitzung am 21.07.2020 auf der Grundlage von § 88 und § 88 b SächsGemO den Jahresabschluss der ehemaligen Gemeinde Neukieritzsch für das Haushaltsjahr 01.01.2012 bis 31.12.2012 fest:

Ehemalige Gemeinde Deutzen 2013

Ortsübliche Bekanntgabe des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2013 der ehemaligen Gemeinde Deutzen

Ortsübliche Bekanntgabe des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2013 der ehemaligen Gemeinde Deutzen
Gemäß § 88 Abs. c  SächsGemO wird der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2013 der ehemaligen Gemeinde Deutzen bekannt gegeben.

Der Gemeinderat Neukieritzsch stellte in seiner Sitzung am 27.10.2020 auf der Grundlage von § 88 und § 88 b SächsGemO den Jahresabschluss der ehemaligen Gemeinde Neukieritzsch für das Haushaltsjahr 01.01.2013 bis 31.12.2013 fest:

Ehemalige Gemeinde Deutzen 2014

Ortsübliche Bekanntgabe des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2014 der ehemaligen Gemeinde Deutzen

Ortsübliche Bekanntgabe des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2014 der ehemaligen Gemeinde Deutzen
Gemäß § 88 Abs. c  SächsGemO wird der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2013 der ehemaligen Gemeinde Deutzen bekannt gegeben.

Der Gemeinderat Neukieritzsch stellte in seiner Sitzung am 23.03.2021 auf der Grundlage von § 88 und § 88 b SächsGemO den Jahresabschluss der ehemaligen Gemeinde Neukieritzsch für das Haushaltsjahr 01.01.2014 bis 31.12.2014 fest:

Zweckverband Planung und Erschließung Witznitzer Seen 2019

Ortsübliche Bekanntgabe des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2019 des Zweckverbandes Planung und Erschließung Witznitzer Seen


Gemäß § 88 c Abs. 2 SächsGemO wird der Beschluss über die Feststellung des Jahres-abschlusses 2019 des Zweckverbandes Planung und Erschließung Witznitzer Seen bekannt gegeben.

Die Mitglieder des Zweckverbandes Planung und Erschließung Witznitzer Seen stellten auf ihrer Verbandsversammlung am 19.11.2020 auf der Grundlage von § 88 und § 88 b SächsGemO den Jahresabschluss des Zweckverbandes für das Haushaltsjahr 01.01.2019 bis 31.12.2019 fest:

Beteiligungsberichte

Gemeinde Neukieritzsch Geschäftsjahr 2021

Der Beteiligungsbericht der Gemeinde Neukieritzsch für das Geschäftsjahr 2021 nach § 99 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) wird gemäß § 99 Abs. 4 SächsGemO auf der Homepage der Gemeinde Neukieritzsch www.neukieritzsch.de zur Einsichtnahme verfügbar gehalten.

2. Änderung des Bebauungsplanes „Kahnsdorf Nord“, in der Änderungsfassung vom 29.02.2024 / 04.03.2024

2. Änderung des Bebauungsplanes „Kahnsdorf Nord“, in der Änderungsfassung vom 29.02.2024 / 04.03.2024

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