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Einwohnermeldeamt

Gemeinde Neukieritzsch

Im Einwohnermeldeamt ist eine Terminvereinbarung erforderlich!

Einwohnermeldeamt

Öffnungszeiten

Di 9–12 Uhr, 14–18 Uhr Do 9–12 Uhr, 14–17 Uhr

sowie nach Vereinbarung

Veränderter Service im Einwohnermeldeamt

Für Dienstleistungen im Einwohnermeldeamt ist eine Terminvereinbarung erforderlich.

Die Terminvereinbarung sollte online unter g.teichert@neukieritzsch.de, d.heinze@neukieritzsch.de  oder telefonisch unter 034342 80316 erfolgen.

Anfallende Gebühren sind möglichst bargeldlos per EC-Karte zu zahlen.

Teichert
Einwohnermeldeamt

An-, Um- und Abmeldung

Mit Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes am 01.11.2015 wird das bislang geltende Melderecht abgelöst, es gelten für alle bundeseinheitliche Regelungen.
Damit gehen zahlreiche Veränderungen einher. Alle Mieter und Eigentümer, die eine Wohnung beziehen sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Künftig besteht für den Wohnungsgeber eine Mitwirkungspflicht in Form einer Wohnungsgeberbestätigung (§ 19 Bundesmeldegesetz-BMG). Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, dem Mieter diese Bestätigung innerhalb von zwei Wochen nach Einzug in die Wohnung oder in einigen Fällen auch beim Auszug (z.B. Wegzug ins Ausland, Abmeldung einer Nebenwohnung) auszuhändigen.

Zu beachten ist, dass die Abmeldung einer Nebenwohnung ausschließlich bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes möglich ist.
Wohnungsgeber sind Vermieter oder von ihnen Beauftragte, wie z.B. Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber kann auch der Wohnungseigentümer sein, oder auch Hauptmieter, die Wohnungen oder Zimmer untervermieten. Sofern durch den Eigentümer eine Eigennutzung erfolgt, ist eine Selbsterklärung abzugeben.

Folgende Angaben muss diese Bestätigung enthalten:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers
  • Art des Meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
  • Die Anschrift der Wohnung
  • Die Namen der meldepflichtigen Personen

Außerdem wird Name und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist, erfasst. Bei Unterlassen, fehlerhafter oder nicht rechtzeitiger Mitwirkung des Wohnungsgebers obliegt es der Meldebehörde, ein Bußgeld gegenüber dem Wohnungsgeber zu verhängen (§ 54 Abs.2 Nr.3 und 4 i. V. m. § 19 BMG).

Die Vorlage eines Mietvertrages erfüllt nicht die erforderlichen Voraussetzungen und ist deshalb nicht ausreichend!

Auskunft aus dem Melderegister

Auskünfte aus dem Melderegister können entweder persönlich oder schriftlich beim Einwohnermeldeamt Neukieritzsch eingeholt werden. Telefonisch werden keine Melderegisterauskünfte erteilt. Die Auskunftserteilung ist kostenpflichtig.

Umfang der Auskunft

Eine Auskunft aus dem Melderegister (einfache Melderegisterauskunft) erstreckt sich auf folgende Daten der betreffenden Person:

  • Vor- und Familienname
  • Doktorgrad
  • Anschriften
Einschränkung der Melderegisterauskunft

Sofern eine Auskunftssperre besteht, ist eine Melderegisterauskunft unzulässig. Sie dient dem Ziel, eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange des Betroffenen zu verhindern.

Voraussetzung für eine Auskunftserteilung

Eine Auskunftserteilung ist nur möglich, wenn die gesuchte Person eindeutig zu identifizieren (exakte Schreibweise der Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, frühere Anschriften) und die anfallende Gebühr bezahlt ist. Von Seiten des Einwohnermeldeamtes kann keine Gewähr übernommen werden, dass die gesuchte Person auch tatsächlich in der angegebenen Anschrift wohnt.

Kosten

Die Gemeinde Neukieritzsch erhebt für eine einfache Melderegisterauskunft eine Gebühr in Höhe von 6,00 EUR. Die Auskunftsgebühr wird auch dann fällig, wenn die Person nicht zu ermitteln ist oder die übermittelte Anschrift bereits bekannt ist.

Übermittlung von Einwohnerdaten

Übermittlungssperren

Auf Antrag können nachfolgende Übermittlungssperren im Melderegister eingetragen werden. Einer Begründung bedarf es nicht.

  • Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 1 BMG)
  • Übermittlung von Ehe- und Altersjubilaren (§ 50 Abs. 2BMG)  
  • Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)
  • Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)
  • Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person.

Der Weitergabe dieser Daten kann widersprochen werden. Dies ist durch persönliche Vorsprache möglich. Übermittlungssperren, welche bereits im Melderegister eingetragen sind,
bleiben bestehen! Hinzu kommt der Einwilligungsvorbehalt für die Übermittlung von Daten zum Zweck der Werbung und des Adresshandels (§ 44 Abs. 3 Nr.2 BMG). Hierzu ist jedoch eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich.

Gebühren

EC-Kartenzahlung ist im Gemeindeamt möglich.

Personalausweis (unter 24 Jahre) 22,80 €
Personalausweis (über 24 Jahre) 37,00€
Vorläufiger Personalausweis 10,00 €
Reisepass (unter 24 Jahre) 37,50 €
Reisepass (über 24 Jahre) 60,00 €
Express-Reisepass zzgl. 32,00 €
Neuausstellung eines Kinderreisepasses 13,00 €
Verlängerung eines noch gültigen Kinderreisepasses 6,00 €
Aktualisierung mit einem weiteren Foto 6,00 €
Verlustmeldung Dokument 10,20 €
Melde-/Aufenthaltsbescheinigung 8,20 €
Führungszeugnis 13,00 €
Auszug Gewerbezentralregister 13,00 €
Auskunft aus dem Melderegister 6,00 €

Kinderreisepässe

Kinderreisepässe müssen von den Sorgeberechtigten beantragt werden. Haben Eltern das gemeinsame Sorgerecht für das minderjährige Kind, genügt es, wenn die Beantragung des Kinderreisepasses durch einen Elternteil vorgenommen wird. Vom anderen Elternteil muss in diesem Fall eine Vollmacht bzw. Zustimmungserklärung und dessen gültiges Personaldokument vorgelegt werden. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, ist dies durch eine aktuelle Bestätigung des Jugendamtes nachzuweisen.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Zustimmung und Personaldokumente der Sorgeberechtigten
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • ein aktuelles, biometrisches Foto des Kindes

Zwecks Identitätsprüfung hat die Beantragung gemeinsam mit dem Kind zu erfolgen. Es werden Größe und Augenfarbe im Kinderreisepass erfasst. Ab Vollendung des 10. Lebensjahres ist der Antrag durch das Kind persönlich zu unterschreiben. Gültigkeit: Kindereisepässe sind ab Beantragung immer für 1 Jahr gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres.

Personalausweis, Reisepass

Ausweispflicht

Jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist verpflichtet, einen gültigen Ausweis oder Reisepass zu besitzen, der auf Verlangen einer zur Prüfung berechtigten Behörde (z. B. Polizei, Meldebehörde, Grenzübertrittsstelle) vorzuzeigen ist.

Gültigkeitsdauer

Diese ist vom Alter abhängig. Vor Vollendung des 24. Lebensjahres ist das Dokument sechs Jahre, ab Vollendung des 24. Lebensjahres zehn Jahre gültig.

Beantragung

Ein Ausweis/Reisepass muss beantragt werden, er wird nicht von Amts wegen ausgestellt.
Außerdem muss jeder selbst auf die Gültigkeit achten und rechtzeitig vor Ablauf einen neuen Ausweis beantragen.

Zur Beantragung muss man persönlich im Einwohnermeldeamt erscheinen und folgende Unterlagen sind mitzubringen. Die Gebühr ist bei Beantragung zu zahlen.

  • aktuelles Dokument
  • biometrisches Foto
  • Geburts- oder Eheurkunde

Vor einer Reise in das Ausland sollte man sich rechtzeitig zu informieren, welche Dokumente zur Einreise in das jeweilige Land benötigt werden und wie lange diese ggf. noch nach der Einreise gültig sein müssen. Diese Informationen können über den Link www.auswaertiges-amt.de oder im Reisebüro erfragt werden.

Das Einwohnermeldeamt erteilt dazu keine Auskunft.

Änderungen

Weiterhin ist man verpflichtet, bei einem Umzug die Anschrift im Ausweis ändern zu lassen oder bei der Änderung des Namens einen neuen Ausweis zu beantragen.

Verlust

Wenn ein Ausweis verloren gehen sollte, muss ein neues Dokument beantragt werden. Eine Verlustmeldung wird dringend empfohlen.

Ordnungswidrigkeit

Wer seiner Ausweispflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Verlust oder Diebstahl von Personaldokumenten

Sobald der Verlust eines Dokumentes bemerkt wird, besteht die Pflicht, dies unverzüglich der zuständigen Meldebehörde und bei Diebstahl auch einer Polizeidienststelle mitzuteilen (Verlustanzeige). Da der Verlust persönlich angezeigt werden muss, empfiehlt es sich, Verlustanzeige und Neubeantragung zusammen bei der zuständigen Meldebehörde zu machen. Wenn die Online-Funktion (eID-Funktion) des verlorenen Dokumentes eingeschaltet ist (gilt nur für neue Personalausweise ab 01.11.2010), muss diese Funktion unbedingt noch gesondert unter der Sperrhotline 116 116 gesperrt werden. Bei dieser Hotline ist das Sperrkennwort mitzuteilen. Dieses Kennwort wurde im Pin-Brief übermittelt.

Für eine Neuausstellung sind die Geburts- bzw. Eheurkunde, ein biometrisches Foto und die jeweiligen Ausweisgebühren mitzubringen. Nicht nur der Verlust, sondern auch das Wiederauffinden ist der zuständigen Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen. Nur so kann eine Streichung aus der Fahndungsliste der Polizei erfolgen. Auf keinem Fall darf das Dokument wieder verwendet werden.

Verlust der Steueridentifikationsnummer (Steuer-Id-Nr.)

Es besteht die Möglichkeit die erneute Übermittlung der Steuer-Id-Nr. schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern oder beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Für Einwohner der Gemeinde Neukieritzsch und den Ortsteilen ist das Finanzamt Grimma zuständig: www.finanzamt.sachsen.de 

Vergabe von Hausnummern

Die Pflicht eines Grundstückseigentümers ist es, sein Gebäude mit einer von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer zu versehen. Diese sollte vom Grundstückseigentümer bereits nach Genehmigung des Bauantrages im Einwohnermeldeamt Neukieritzsch beantragt werden. Die Antragstellung hat schriftlich mit Angabe der Flurstücks-Nummer zu erfolgen. Eine Skizze der benachbarten Grundstücke mit Haus-Nummer sollte beigefügt werden. Durch das Einwohnermeldeamt Neukieritzsch wird erst nach Antragstellung per gebührenpflichtigem Bescheid eine Hausnummer zugeteilt.

Die Hausnummer sollte an der Fassade neben dem Hauseingang so angebracht werden, dass sie von der Straße aus gut sichtbar ist. Wenn das Grundstück schwer einsehbar ist, sollte an der Zufahrt ein weiteres Schild angebracht werden. Das Anbringen der Hausnummern ist für den Hauseigentümer verpflichtend. Es erleichtert den Post- und Verteilerdiensten ihre Arbeit und kann sogar Leben retten, wenn Not- und Rettungsdienste die entsprechende Wohnung ohne Probleme finden. Weiterhin sollte darauf geachtet werden, dass für die Zustellung von Postsendungen die Briefkästen ordnungsgemäß und gut lesbar beschriftet sind.

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